Bestehendes Baurecht
Die Bewertung der Zulässigkeit von Vorhaben ist bisher im Großteil des Plangebiets - mit Ausnahme der bereits überplanten Teilflächen, die nach §30 BauGB beurteilt werden - auf der Rechtsgrundlage gemäß § 37 BauGB erfolgt.
Nach Freigabe der Flächen durch die Bundeswehr ist bzw. wird diese Beurteilungsgrundlage entfallen und ist das Plangebiet planungsrechtlich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen.
Für die zivile Umnutzung der Liegenschaft mit ihrem nachnutzbaren Gebäudebestand in Sonder-, Wohn-, Misch- und Gewerbegebiete ist ein Bebauungsplan erforderlich, welcher die Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung sowie die öffentliche Erschließung schafft.
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Sparte Verkauf
Kopernikusstraße 1a
18057 Rostock