Bestehendes Baurecht 

Die Bewertung der Zulässigkeit von Vorhaben ist bisher im Großteil des Plangebiets - mit Ausnahme der bereits überplanten Teilflächen, die nach §30 BauGB beurteilt werden - auf der Rechtsgrundlage gemäß § 37 BauGB erfolgt.

Nach Freigabe der Flächen durch die Bundeswehr ist bzw. wird diese Beurteilungsgrundlage entfallen und ist das Plangebiet planungsrechtlich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen.

Für die zivile Umnutzung der Liegenschaft mit ihrem nachnutzbaren Gebäudebestand in Sonder-, Wohn-, Misch- und Gewerbegebiete ist ein Bebauungsplan erforderlich, welcher die Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung sowie die öffentliche Erschließung schafft.

Kontakt

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Sparte Verkauf
Kopernikusstraße 1a
18057 Rostock

Ihr Kontakt zu Klaus Neumann
Ihr Kontakt zu Roland Weissflog